§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen UWG Cappeln mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung, die beim Amtsgericht Oldenburg zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Cappeln.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt unabhängige Kommunalpolitik zu betreiben. Dazu sollen Mitglieder in den Gemeinderat der Gemeinde Cappeln und den Kreistag des Landkreises Cloppenburg entsandt werden.
§ 3 Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können natürliche Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Daneben besteht der erweiterte Vorstand aus den Fraktionsmitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 10 % der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Rathaus der Gemeinde Cappeln. Die Einberufung kann daneben auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wobei diese zusätzliche Einberufung auf die Wirksamkeit der Beschlüsse keine Einwirkungen hat.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit einer 3/4-Mehrheit.
Sollte bei Wahlen Stimmengleichheit vorliegen, entscheidet eine Stichwahl.
Anträge der Mitglieder sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
Im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Gemeinde Cappeln zu, welche es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugend- und Altenarbeit zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 16.10.2014 beschlossen und wird mit Eintragung zum 19.01.2015 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der Nr. 201556 geführt.