Die Satzung der UWG Cappeln e.V.


§ 1     Name und Sitz

Der Verein führt den Namen UWG Cappeln mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung, die beim Amts­ge­richt Oldenburg zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Cappeln.

§ 2     Zweck

Der Verein bezweckt unabhängige Kommunalpolitik zu betreiben. Dazu sollen Mitglieder in den Ge­mein­de­rat der Gemeinde Cappeln und den Kreistag des Landkreises Cloppenburg entsandt werden.

§ 3     Mitgliedschaft. Eintritt

Mitglieder können natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vor­stand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4     Mitgliedschaft. Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Aus­schluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Strei­chung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rück­stand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5     Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mit­glie­der. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

§ 6     Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, ins­be­son­de­re Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7     Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vor­sit­zen­den, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vor­sit­zen­de oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vor­stand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Aus­la­gen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Daneben besteht der erweiterte Vorstand aus den Fraktionsmitgliedern.

§ 8     Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung be­schließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vor­stan­des, die Wahl des Vorstandes, und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 10 % der Mitglieder ein­zu­be­ru­fen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wo­chen durch Aushang im Rathaus der Gemeinde Cappeln. Die Einberufung kann daneben auf schrift­li­chem oder elektronischem Wege erfolgen, wobei diese zusätzliche Einberufung auf die Wirk­sam­keit der Beschlüsse keine Einwirkungen hat.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse er­fol­gen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit einer 3/4-Mehrheit.

Sollte bei Wahlen Stimmengleichheit vorliegen, entscheidet eine Stichwahl.

Anträge der Mitglieder sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schrift­lich einzureichen. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch auf die Ta­ges­ord­nung gesetzt werden.

§ 9     Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schrift­füh­rer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Nie­der­schrift aufzunehmen.

§ 10   Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat ein­zu­be­ru­fen­den außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mit­glie­der beschlossen werden

Im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Gemeinde Cappeln zu, wel­che es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugend- und Altenarbeit zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 16.10.2014 beschlossen und wird mit Eintragung zum 19.01.2015  im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der Nr. 201556 geführt.